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F 2026 11

bestätigt durch BGer 5A_492/2026

ZG Verwaltungsgericht ·F · 2026-05-19 · Deutsch ZG
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Erwägungen (33 Absätze)

E. 2 Urteil F 2026 11

A.

AA.________ ist die verwitwete Mutter der drei Kinder AD.________ (geboren am

.________ 2012), AB.________ (geboren am .________ 2014) und AC.________ (gebo-

ren am .________ 2017) (KESB-act. VL-2.1-2.2 [die angegebenen Fundstellen beziehen

sich aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die Akten betreffend AD.________ da diese

vollständig sind und die Akten der Geschwister weitgehend deckungsgleich ausfallen]).

Der Kindsvater, C.________, ist am 29. Juli 2025 verstorben (KESB-act. VL-2.28d). Es ist

unklar, inwiefern die Kindseltern bereits seit 2023 getrennt lebten; aktenkundig ist hinge-

gen, dass sich die Kinder in D.________ aufhielten. Am 30. Mai 2025 war beim Amt für

Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB) des Kantons Zug eine durch den Kindsvater ver-

fasste Gefährdungsmeldung eingegangen (KESB-act. VL-2.6). Er gab darin an, dass seine

Ehefrau aufgrund ihrer Spielsucht die gemeinsamen Kinder nach Hongkong – ihre Heimat

– verbringen und dort vernachlässigen könnte. Zudem führte er aus, dass die Mutter ins-

gesamt wenig Interesse an den Kindern zeige und im Alltag nach seinem Ableben überfor-

dert sein könnte. Aufgrund dessen erachte er es als wichtig, dass das Aufenthaltsbestim-

mungsrecht sowie die Finanzverwaltung der Kinder durch die Mutter geprüft bzw. entzo-

gen werde.

Im weiteren Verfahrensverlauf gingen zahlreiche weitere Gefährdungsmeldungen in Bezug

auf die drei Kinder ein. Die zweite Meldung erfolgte durch die Grossmutter väterlicherseits,

E.________, am 2. September 2025 (KESB-act. VL-2.44). Mit E-Mail vom 11. September

2025 wandte sich F.________, Sozialarbeiterin in der Gemeinde D.________, an die

KESB (KESB-act. AD-2.53). Am 12. Oktober 2025 erfolgte eine weitere Meldung durch

den Grossvater väterlicherseits, G.________ (KESB-act. AD-2.91b), gefolgt von einer Mel-

dung durch H.________, Rektor der Schulen D.________, am 21. Oktober 2025 (KESB-

act. VL-2.64). Eine weitere Gefährdungsmeldung erfolgte durch den Onkel der Kinder

väterlicherseits, I.________, am 19. November 2025 (KESB-act. VL-2.107). Am 23. Fe-

bruar 2026 reichte G.________ erneut eine Gefährdungsmeldung ein (KESB-act. VL-

2.215). Am 11. März 2026 erfolgte durch I.________ die bis anhin letzte Meldung (KESB-

act. VL-2.258). Allen Meldungen gemein sind die darin ausgedrückten Sorgen um die drei

Kinder aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter.

B.

Bereits am 4. September 2025 fragte die KESB die Psychiatrische Universitätskli-

nik Zürich (PUK) für die Erstattung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens in Bezug auf die

Mutter an, welches im Zeitpunkt dieses Entscheids noch ausstehend ist (KESB-act. VL-

2.45/2.169/2.261/2.262/2.266/2.267/2.292). Mit E-Mail vom 28. Oktober 2025 stellte die

KESB eine Anfrage beim Service International Suisse (SSI) hinsichtlich deren Möglichkei-

E. 2.1 Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn jemand hilfsbedürftig erscheint (Art. 443 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutz- behörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Voraussetzung für die Errichtung vorsorglicher Massnahmen ist, dass ein Hauptverfahren hängig ist und da- von auszugehen ist, dass die dort geprüften Massnahmen tatsächlich angeordnet werden (Hauptsachenprognose, summarische Prüfung, solange das Abklärungsverfahren noch hängig ist). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen muss weiter dringlich und verhält- nismässig sein. Unter dem Titel der Dringlichkeit muss die Anordnung der vorsorglichen Massnahme geboten erscheinen, um den Zweck und Erfolg des Hauptverfahrens zu si- chern. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermögen. Die Verhältnismässig- keit der vorsorglichen Massnahme bezieht sich schliesslich auf die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen. Dabei ist stets die mildeste Anordnung zu treffen, die den an- gestrebten Erfolg noch zu gewährleisten vermag. Die Massnahme darf nicht stärker in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreifen als die in der Sache zur Diskussion ste- hende voraussichtlich definitive Massnahme. Für die Anordnung einer vorsorglichen Mass- nahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zum Ganzen Luca Maranta, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N 5 ff.).

E. 2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die an- ordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des anfechtba- ren Entscheides angeordnet hat (§ 66 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die verfügende Behörde stellt grundsätzlich die Ausnahme dar und kommt dann in Frage, wenn die Umstände danach verlangen, dass eine Anordnung sofort in Kraft treten könne, damit ihre spätere Umset- zung nicht gefährdet werde, mithin sofortiges Handeln erforderlich ist (zum Erfordernis des dringlichen Vollzugs vgl. BGE 143 III 193 E. 4 mit Hinweisen). Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts bzw. die Vorsitzende der zuständigen Kammer kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen (§ 66 Abs. 2 VRG i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichts [BGS 162.11]). Bei der fürsorgerechtlichen Kammer zugewiesenem Ge- schäft entscheidet vorliegend deren Vorsitzende über die Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung. Der Entscheid erfolgt – hier insoweit gleich wie der Entscheid in der Hauptsache, die in vorsorglichen Anordnungen besteht – aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie vorläufiger Hauptsachenprognose. Wo sich zeigt, dass eine solche mit grosser Unsicherheit behaftet ist bzw. aufgrund fehlender Ab- klärungsergebnisse lege artis (noch) gar nicht formuliert werden kann, ist die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, bis im Hauptverfahren die notwendi- gen Abklärungen nachgeholt werden konnten.

E. 2.3 Gerade im Kindesschutzverfahren ist dabei zu beachten, dass sich das betroffene Kind oft ohnehin in einer prekären, unsicheren Gesamtsituation befindet. Das Kindeswohl

E. 3 Urteil F 2026 11

ten, durch lokale Partnerorganisationen das Unterstützungsangebot für Familien in Hong-

kong abklären zu lassen. Am 29. Oktober 2025 erhielt die KESB per E-Mail eine Rückmel-

dung in Bezug auf die gestellte Anfrage (KESB-act. VL-2.71). Aus den Akten nicht ersicht-

lich ist, ob die Anfrage zu tatsächlichen Abklärungen in Hongkong geführt hat. Unklar ist

gegenwärtig auch (noch), inwiefern es möglich ist, mit den lokalen Behörden in Hongkong

die Behauptungen der Familie zu verifizieren, wonach der Kindsmutter in Hongkong be-

reits einmal wegen Vernachlässigung (allein Zurücklassen im Hotelzimmer) die Kinder ent-

zogen und erst in die Obhut des Vaters wieder entlassen worden seien.

C.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 wandte sich Rechtsanwältin J.________ an

die KESB und erklärte, sie sei von AD.________, AB.________ und AC.________ beauf-

tragt worden, deren Interessen zu wahren (KESB-act. VL-2.65a). Gleichentags beantragte

sie, als Kindesvertreterin für die drei Geschwister eingesetzt zu werden (KESB-act. VL-

2.66). Ebenfalls am 23. Oktober 2025 beantragte sie, es sei der Mutter superprovisorisch

zu verbieten, die drei Kinder während der Dauer des Verfahrens ins Ausland zu verbrin-

gen. Zudem seien die drei Kinder prophylaktisch im RIPOL und SIS auszuschreiben und

die Mutter sei zu verpflichten, sämtliche Pässe der Kinder innert fünf Tagen bei der Kin-

des- und Erwachsenenschutzbehörde zu hinterlegen (KESB-act. VL-2.67).

D.

Mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 wurden die für AD.________ beantragten

Massnahmen (Ausreiseverbot, Ausschreibung in den Fahndungsregistern, Passhinterle-

gung) provisorisch abgewiesen; betreffend AB.________ und AC.________ erfolgte glei-

chentags jeweils ein Nichteintretensentscheid (KESB-act. VL-2.76). Ebenfalls am 30. Ok-

tober 2025 wurden die Verfahrensbeteiligten zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs zu ei-

nem Gesprächstermin am 6. November 2025 eingeladen (KESB-act. VL-

2.77/2.98.1/2.98.2).

E.

Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 wurden die am 23. Oktober 2025 beantrag-

ten Massnahmen für AD.________ durch die KESB definitiv abgewiesen (KESB-act. VL-

2.132).

F.

Auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2025 trat das hiesige

Gericht mit Entscheid F 2026 1 vom 13. Januar 2026 aufgrund verpasster Beschwerdefrist

nicht ein (KESB-act. VL-2.170).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass auch nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs die Voraussetzungen für die Weisungen (Ausreisesperre, Passhinterlegung und Ausschreibung der drei Kinder im RIPOL/SIS) weiterhin gegeben seien. Es liege eine akute Kindeswohlgefährdung vor, die eine Anordnung von vorläufigen Kindesschutzmassnahmen erfordere. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin kurzfristig mit den Kindern nach Hongkong ausreise, insbesondere, da sie seit dem Sommer 2025 mehrheitlich in Hongkong und nicht in der Schweiz bei den Kindern gewesen sei und sie mehrmals geäussert habe, der Umzug nach Hongkong sei ihr klares Ziel. Die Ausweispapiere habe sie nach wie vor nicht bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde hinterlegt. Die Zusicherungen der Beschwerdeführerin, dass sie nur das Beste für ihre Kinder wolle, seien angesichts ihres Verhaltens wenig glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin habe mehrheitlich weit weg von den Kindern gelebt und habe nicht deren persönliche Betreuung und Wohlbefinden vor Ort sichergestellt. Zudem sei sie für das gesamte Umfeld weder berechenbar noch zuverlässig oder kooperationsbereit ge- wesen. Ausserdem habe sie Entscheidungen getroffen, ohne die Kinder altersentspre- chend miteinzubeziehen. Diese hätten zum Teil nicht gewusst, wo sich die Beschwerde- führerin aufhalte oder wann sie plötzlich auftauchen werde, um sie mit nach Hongkong zu

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es liege keine konkrete Kindeswohlgefährdung vor, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt und die angeordne- ten Massnahmen seien unverhältnismässig. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt, weil sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf Aussagen konfliktbeteiligter Personen stütze, ohne diese unabhängig zu verifizieren oder kritisch zu würdigen. Die Beschwerde- führerin bringt weiter vor, sie sei freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt und betreue die Kinder stabil. Es fehle an konkreten Feststellungen, wonach die Kinder vernachlässigt würden, eine physische oder psychische Gefährdung vorliege oder ihre Entwicklung be- einträchtigt sei. Widersprüchlich sei zudem, dass einerseits einschneidende vorsorgliche Massnahmen angeordnet, gleichzeitig aber der Entzug der elterlichen Sorge sowie des

E. 3.3 Die Beiständin führt in ihrer Stellungnahme aus, die Mutter habe ihr gegenüber keine Absicht geäussert, die Schweiz kurzfristig zu verlassen. Vielmehr bestehe die län- gerfristige Absicht, nach Hongkong zu übersiedeln. Der Entscheid der KESB sowie die ak- tuelle finanzielle Situation hinderten die Beschwerdeführerin derzeit an der Umsetzung; zudem sei die Lebenssituation in Hongkong nicht organisiert. Bei der Tochter stehe eine längerfristige kieferorthopädische Behandlung an, deren Beginn die Mutter aufgrund der unklaren Lebenssituation noch hinauszögere. Nachdem die Kinder wieder Tennis hätten spielen wollen, habe sich die Mutter an die Beiständin gewandt; in der Folge seien die Kin- der für einen Kurs von Mai bis Oktober 2026 angemeldet worden. Die Beiständin führt wei- ter aus, bei den Kindern zeigten sich im Zusammenhang mit der Verlässlichkeit der Kinds- mutter Unsicherheiten und Orientierungslosigkeit. Anlässlich eines Hausbesuchs habe die Beschwerdeführerin ihren Wunsch geäussert, nach Hongkong ziehen zu wollen, da sie für sich in der Schweiz weder beruflich noch persönlich eine Perspektive sehe. Aus Sicht der Beiständin bestehe das Risiko einer plötzlichen und unerwarteten Ausreise, weshalb die angeordneten Massnahmen sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt erschienen (act. 4).

E. 3.4 Die KESB hielt in ihrer Stellungnahme an ihren Anträgen fest und verwies auf ihre Entscheide (act. 5).

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin führte in ihren beiden Stellungnahmen aus, es bestehe keine konkrete Kindeswohlgefährdung und es bestehe keine Absicht, kurzfristig auszurei- sen. Sie sei seit dem 3. März 2026 ununterbrochen in der Schweiz und habe sich jederzeit kooperativ verhalten und sämtliche Anordnungen eingehalten. Ausserdem seien keine mil- deren Alternativen geprüft worden, weshalb die angeordneten Massnahmen unverhältnis- mässig seien. Die gegenwärtige familiäre Situation sei positiv, die KESB stütze sich auf vergangene Abwesenheiten. Es werde in ihre Grundrechte eingegriffen, was unzulässig sei, die Dringlichkeit der vorsorglichen Massnahmen sei nicht substantiiert dargelegt und der Entscheid vom 31. März 2026 enthalte keine neuen Tatsachen, welche eine Fort- führung der Massnahmen rechtfertigen würden. Die angeordneten Massnahmen würden

E. 4 Urteil F 2026 11

G.

Mit superprovisorischen Entscheiden vom 2. März 2026 ordnete die KESB sofort

zu vollziehende vorsorgliche Massnahmen an. Die Mutter wurde angewiesen, die drei Kin-

der bis auf Weiteres nicht zu oder mit sich ins Ausland zu nehmen oder auf andere Weise

ins Ausland zu verbringen (Ausreisesperre). Gleichzeitig wurde die Mutter angewiesen,

sämtliche Pässe und die Identitätskarten der Kinder sofort, spätestens per 6. März 2026,

bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug zu hinterlegen unter Androhung der

Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. Zudem wurde das Ausreiseverbot in das automa-

tisierte Polizeifahndungssytem (RIPOL) und in das Schengener Informationssystem (SIS)

eingetragen (KESB-act. VL-2.219/2.223). Mit Schreiben vom 5. März 2026 wurden die

Verfahrensbeteiligten zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs zu einem Gesprächstermin

am 12. März 2026 eingeladen (KESB-act. VL-2.231/2.242).

H.

Mit Entscheiden vom 13. März 2026 wurden für die Geschwister AD.________,

AB.________ und AC.________ je eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1

und 2 ZGB errichtet, wobei als Beistandsperson jeweils B.________ ernannt wurde. Zu-

dem wurde eine Kindesvertretung angeordnet und hierfür Rechtsanwältin J.________ er-

nannt. Allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Anträge

auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht und Entzug der elterlichen Sorge wurden

abgewiesen (KESB-act. VL-2.244/2.275). Bereits seit Mitte Oktober 2025 bestehend ist

eine Beistandschaft in Bezug auf den Nachlass des Vaters gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB

für alle drei Kinder. Diese ist, soweit ersichtlich, unangefochten geblieben.

I.

Mit Schreiben vom 25. März 2026 erhob AA.________ Beschwerde. Diese wurde

zuständigkeitshalber von der KESB an das Gericht weitergeleitet. AA.________ (nachfol-

gend Beschwerdeführerin) beantragte darin, die Entscheide der Kindes- und Erwachse-

nenschutzbehörde des Kantons Zug vom 13. März 2026 seien vollumfänglich aufzuheben;

zudem seien die angeordnete Ausreisesperre, die Verpflichtung zur Hinterlegung der Rei-

sedokumente sowie die Ausschreibung in den Fahndungssystemen (RIPOL/SIS) unver-

züglich aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen bei der KESB

zurückzuweisen. Eventualiter sei von der Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308

ZGB sowie von der Einsetzung einer Kindesvertretung abzusehen. Weiter sei sie von den

Gerichtskosten zu befreien und unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1).

J.

Mit Entscheiden vom 31. März 2026 wurden die superprovisorisch angeordneten

vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens in Bezug auf die Aus-

E. 4.1 Die bisherige Kindesvertretung hat ihr Mandat niedergelegt (KESB-act. VL-2.294). Gleichzeitig bleibt vorbehalten, im Verfahren betreffend Beistandschaft bzw. weitere Kin- desschutzmassnahmen eine neue Vertretung durch die KESB oder das zuständige Ge- richt zu bestellen. Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sowie die bishe- rigen Akten erscheint die Anordnung einer Kindesvertretung im jetzigen Zeitpunkt für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht erforderlich. Hinweise darauf, dass

E. 4.2.1 Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt oft voraus, dass aufgrund sum- marischer Prüfung davon auszugehen ist, die in der Hauptsache geprüften Massnahmen könnten angeordnet werden (positive Hauptsachenprognose). Auf dieses Erfordernis kann verzichtet werden (BGer 5A_175/2024 vom 5. September 2024 E. 6.5). Hauptsache bildet vorliegend das laufende Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen, insbesondere der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der elterlichen Sorge. Wie noch zu zeigen sein wird, lässt sich bezüglich dessen Ausgang noch keine Prognose stellen. Ent- sprechend konzentriert sich die Prüfung vorliegend darauf, ob die angeordneten Massnah- men nötig sind, um sicherzustellen, dass eine allenfalls nach erfolgter Abklärung sich als notwendig erweisende Kindesschutzmassnahme (etwa: Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts) überhaupt wird vollzogen werden können.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin verfolgt den Plan der Übersiedelung nach Hongkong. Die- sen Wunsch äusserte sie im Verfahren kontinuierlich und beständig. Wie sie das konkret umsetzen will, ist allerdings nicht aktenkundig. Zwar reichte sie einen schriftlich ausgear- beiteten "Plan" ein, dieser enthält jedoch lediglich allgemeine Vorstellungen und keine handfesten Schritte, die auf eine zeitnahe Umsetzung schliessen liessen. Insbesondere bleibt offen, wie die konkrete Lebensgestaltung in Hongkong aussehen würde. Die Be- schwerdeführerin legt weder dar, wo sie wohnen würde, noch wie die Betreuung der Kin- der oder die Finanzierung des Lebensunterhalts sichergestellt wären. Im Verfahren vor der KESB führte sie aus, sie würde in Hongkong eine Sozialwohnung unentgeltlich zur Verfü- gung gestellt bekommen und ihr Vater oder eine externe Dritte ("Nanny") würde die Kin- derbetreuung übernehmen. Diese Angaben werden jedoch nicht näher belegt, womit de- ren Bedeutungsgehalt offen bleiben muss. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin an- gibt, zu ihrem Vater kein gutes Verhältnis zu haben, dieser aber dennoch die Betreuung der Kinder übernehmen würde. Dieser Widerspruch bleibt ungeklärt.

E. 4.2.3 Zuletzt gab die Beschwerdeführerin an, in Hongkong in Hotels zu wohnen, die ihr durch einen "Sponsor" für die Dauer eines jeweils erteilten Auftrages bezahlt würden.

E. 4.2.4 Zum wiederholt geäusserten Wunsch der Beschwerdeführerin, nach Hongkong umzuziehen, treten weitere Umstände hinzu, welche zusätzliche Abklärungen als ange- zeigt erscheinen lassen. Aus den eingereichten WhatsApp-Nachrichten sowie den übrigen Akten ergeben sich Hinweise auf eine mögliche Spielsucht der Beschwerdeführerin. Ob und in welchem Ausmass eine solche tatsächlich vorliegt, ist derzeit offen und Gegen- stand weiterer Abklärungen. Auch der Verkauf des Familienfahrzeugs im August 2025 im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Hongkong sowie die insgesamt unübersichtliche finanzielle Situation der Familie geben Anlass zu weiteren Abklärungen. Der Sozialdienst D.________ weist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die fehlende Übersichtlichkeit der finanziellen Verhältnisse hin. Die aktuell noch fragliche bzw. nicht erwiesene Spiel- sucht der Kindsmutter beunruhigt jedoch insbesondere auch insofern, als bei erwiesener Spielsucht die Frage im Raum stünde, ob die Kindsmutter allein in Hongkong in der Lage wäre, Betreuung und Versorgung ihrer drei minderjährigen Kinder auch dann zu gewähr- leisten, wenn sie selbst sich möglicherweise tagelang in Casinos aufhält. Wie bereits auch die KESB mehrfach richtig festgestellt hat, ist aber gegenwärtig noch unklar, ob die Kinds- mutter überhaupt spielsüchtig ist, und ggf. auch, was dies für Auswirkungen zeitigt. Die diesbezüglichen Abklärungen laufen aktuell bei der Vorinstanz.

E. 4.2.5 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die zukünftige Lebenssituation der Kinder im Falle eines Umzugs nach Hongkong derzeit in wesentlichen Punkten ungeklärt ist. Ins- besondere bleibt offen, ob die Beschwerdeführerin dort in der Lage wäre, für eine stabile Wohn-, Betreuungs- und Lebenssituation der Kinder zu sorgen. Vor diesem Hintergrund erscheint die weitere Durchführung des Kindesschutzverfahrens dringend angezeigt. Eine verlässliche Hauptsachenprognose ist im jetzigen Zeitpunkt nur eingeschränkt möglich. Die Beschwerdeführerin gibt an, sich seit dem 3. März 2026 ununterbrochen in der Schweiz aufzuhalten. In den Monaten zuvor, nach dem Tod des Kindsvaters, hat sie sich jedoch wiederholt in Hongkong aufgehalten. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass ein- zelne Ausreisen kurzfristig erfolgten, unter anderem unmittelbar vor dem Tod des Kindsva-

E. 4.2.6 Die angeordneten Massnahmen (Ausreisesperre, Passhinterlegung sowie Aus- schreibung im RIPOL und SIS) erweisen sich im jetzigen Zeitpunkt als geeignet und erfor- derlich. Sie dienen der Sicherung des derzeitigen Aufenthalts der Kinder in der Schweiz und tragen damit zur Wahrung von Stabilität und Kontinuität während des laufenden Kin- desschutzverfahrens bei. Mildere Massnahmen genügen unter den gegebenen Umstän- den nicht. Insbesondere erscheint eine blosse Melde- oder Zustimmungspflicht, wie even- tualiter von der Beschwerdeführerin beantragt, nicht ausreichend, um eine kurzfristige Ausreise zuverlässig zu verhindern. Die angeordneten Massnahmen greifen zwar (indi- rekt) in die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein, verändern jedoch die aktuelle Lebenssituation der Kinder in der Schweiz nicht wesentlich. Vor diesem Hintergrund erwei- sen sie sich derzeit auch als verhältnismässig. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Kindsmutter weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass die Familie durch die vorübergehende Ausreisesperre etwa an geplanten Ferienreisen o.ä. gehindert würde. Vielmehr macht sie dazu nachvollziehbar wiederholt geltend, für solches fehlten ohnehin die finanziellen Mittel. Der Status quo – der einstweilige Verbleib von AD.________, AB.________ und AC.________ in D.________ – ist daher zu bewahren, bis das Abklärungsverfahren und insbesondere das Erziehungsfähigkeitsgutachten abgeschlossen ist. Die durch den Ver- bleib in D.________ verbundene Kontinuität und Stabilität für die drei Kinder ist in der In- teressenabwägung von erheblichem Gewicht.

E. 4.3 Zusammenfassend ist bei noch offenem Verfahrensausgang in der Hauptsache vorderhand im Interesse der Kontinuität und Stabilität für AD.________, AB.________ und AC.________ die Beschwerde bzgl. der vorsorglichen Massnahmen abzuweisen. Damit bleibt gewährleistet, dass die Kinder weiterhin ihr gewohntes schulisches und soziales

E. 4.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache (vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens) werden die Anträge bezüglich Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegenstandslos, weshalb auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet werden kann. 5. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist weder der unvertretenen Beschwerdeführerin noch der Be- schwerdegegnerin zuzusprechen.

E. 5 Urteil F 2026 11

reisesperre, die Pass- und Identitätskartenhinterlegung sowie die Ausschreibung in die

Systeme RIPOL und SIS bestätigt, wobei allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wir-

kung entzogen wurde (KESB-act. VL-2.283).

K.

Die KESB hat für die drei Geschwister AD.________, AB.________ und

AC.________ separate Entscheide am gleichen Tag mit unterschiedlichen Verfahrens-

nummern ausgefertigt (Entscheide Nr. 2026/0600 betreffend AD.________; 2026/0601 be-

treffend AB.________ und 2026/0602 betreffend AC.________). Mit Verfügung vom

8. April 2026 wurden die Verfahren F 2026 11, F 2026 12 und F 2026 13 vereinigt; sie wer-

den seither unter der Verfahrensnummer F 2026 11 fortgeführt (act. 3).

L.

Bereits mit Verfügung vom 2. April 2026 waren die Verfahren F 2026 8, F 2026 9

und F 2026 10 betreffend die Beistandschaften und Kindesvertretung für die Geschwister

unter der Verfahrensnummer F 2026 8 vereinigt und fortgeführt worden. Die Beistand-

schaften für die drei Geschwister wurden mit separaten Entscheiden angeordnet (Ent-

scheide Nr. 2026/0553 betreffend AD.________; 2026/0554 betreffend AB.________ und

2026/0555 betreffend AC.________). Mit besagter Verfügung vom 2. April wurde die als

Kindesvertreterin ernannte Rechtsanwältin J.________ aufgefordert, sich zu ihrem allfälli-

gen Interessenkonflikt zu äussern.

M.

Mit Stellungnahme vom 14. April 2026 legte Rechtsanwältin J.________ ihr Man-

dat als Kindesvertreterin nieder (KESB-act. VL-2.294).

N.

Die Beiständin, B.________, reichte mit Schreiben vom 16. April 2026 ihre Stel-

lungnahme ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 4).

O.

Die KESB reichte am 16. April 2026 ihre Stellungnahme zu den Akten und bean-

tragte darin die Abweisung der Beschwerde (act. 5).

P.

Mit zwei Schreiben vom 1. Mai 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung, wo-

bei sie an ihren Anträgen festhielt und diese um das Eventualbegehren ergänzte, es seien

mildere Massnahmen, insbesondere eine Meldepflicht oder eine vorgängige Zustim-

mungspflicht für Auslandsreisen, anzuordnen (act. 7 f.).

E. 6 Urteil F 2026 11

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 450 ZGB i.V.m. § 58 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB;

BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt bei vor-

sorglichen Massnahmen zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 445 Abs. 3 ZGB).

Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes

(Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle

Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen ist

gemäss Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwend-

bar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbe-

halt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfah-

ren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1)

anwendbar.

1.2

AD.________, AB.________ und AC.________ hatten im Zeitpunkt des angefoch-

tenen Entscheids gesetzlichen Wohnsitz in D.________ (Art. 25 Abs. 1 ZGB; vgl. mit wei-

teren Hinweisen Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022,

Art. 310 N 1). Angefochten ist ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

des Kantons Zug, womit das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-

schwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter

vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und demnach zur Beschwerde legitimiert.

Die Beschwerdeführerin ficht in ihrer Beschwerde vom 25. März 2026 die Anordnung von

superprovisorischen Massnahmen sowie die Anordnung von Beistandschaften an. Hin-

sichtlich der Beistandschaften wird, wie ausgeführt, ein weiteres Verfahren (F 2026 8) ge-

führt; die betreffenden Anträge werden dort zu behandeln sein; hingegen muss darauf im

vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht weiter eingegangen

werden. Mangels entsprechender Anordnung sind weitere Massnahmen, wie etwa ein Ent-

zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, nicht Verfahrensgegenstand. Superprovisorische

Entscheide sind nicht anfechtbar, da eine Äusserungsmöglichkeit im Rahmen der rechtli-

chen Gehörsgewährung besteht, daraufhin neu entschieden wird und gegen den neuen

Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen werden kann (BGE 140 III 289 E. 2.7). Bereits mit Ver-

E. 7 Urteil F 2026 11 fügung vom 2. April 2026 (Verfügung F 2026 8) wurde entschieden, die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 25. März 2026 als Beschwerde gegen die definitiven Entscheide vom 31. März 2026 (Nr. 2026/0600 betreffend AD.________ 2026/0601 betreffend AB.________ und 2026/0602 betreffend AC.________) entgegenzunehmen. Auf die daher frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten. Eine Vertretung im Sinne von Art. 314abis Abs. 1 ZGB ist anzuordnen, wenn die betroffene Person ihre Interessen im Verfahren nicht selbständig wahrnehmen kann und auch nicht in der Lage ist, selbst eine geeignete Vertretung zu bestellen. Ob die Voraussetzungen hier- für erfüllt sind, ist von Amtes wegen zu prüfen (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 3). Der Entscheid über die Einsetzung einer Kindesvertretung erfolgt nach pflichtgemäs- sem Ermessen. Aus der gesetzlichen Prüfungspflicht folgt jedoch nicht, dass in jedem Fall zwingend für jedes (Teil-)Verfahren eine anwaltliche Vertretung anzuordnen wäre (BGer 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3). 2.

E. 8 Urteil F 2026 11 Ist das Kindeswohl gefährdet und schaffen die Eltern nicht selbst Abhilfe oder sind hierzu nicht in der Lage, hat die Kindesschutzbehörde bzw. das zuständige Gericht die erforderli- chen Kindesschutzmassnahmen – ggf. auch vorsorglich – anzuordnen (Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 315a f. ZGB). Zu den möglichen Massnahmen zählen insbesondere Ermahnun- gen, Weisungen betreffend Pflege, Erziehung oder Ausbildung sowie die Einsetzung einer geeigneten Person oder Stelle zur Kontrolle und Berichterstattung (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Der Inhalt solcher Weisungen ist weit zu verstehen und kann sämtliche Bereiche elterli- chen Handelns erfassen (BGE 136 III 353 E. 3.3). In Konstellationen mit Auslandsbezug kommen etwa Weisungen in Betracht, wonach das Kind die Schweiz nicht verlassen darf oder Ausweisschriften zu hinterlegen sind (vgl. BGE 150 III 49 E. 3.3.2 mit Hinweisen [zu Art. 273 Abs. 2 ZGB]; BGer 5A_552/2025 vom 9. März 2026 E. 3).

E. 9 Urteil F 2026 11 verlangt danach, vor diesem Hintergrund der Kontinuität und Stabilität ein hohes Gewicht einzuräumen. Die Behörde sollte es deshalb beispielsweise vermeiden, sofort vollstreck- bare (Um-)Platzierungen zu verfügen, die alsdann durch die gerichtliche Beschwerdein- stanz aufgehoben werden müssen. Die sofortige Vollstreckbarkeit einschneidender Mass- nahmen ist deshalb mit Blick auf das Kindeswohl nur dann zulässig, wenn einerseits die Sach- und Rechtslage eindeutig ist (konkret: eine klare, akute Gefährdung vorliegt, die so- fortiges Einschreiten erfordert) und anderseits die Behörde ihren Entscheid in Beachtung eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens gefällt hat (vgl. etwa Daniel Rosch, in: Rosch et. al. [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fach- leute, 2. Aufl. 2018, III. Ablauf und Stadien des Kindes- und Erwachsenenschutzverfah- rens, Rz. 372). Auf der anderen Seite können sich vorsorgliche, sofort vollstreckbare Massnahmen vor diesem Hintergrund dann nachgerade aufdrängen, wenn diese nötig sind, um vorläufig einen Zustand zu erhalten, bis entschieden ist, ob daran etwas zu än- dern ist oder nicht. Zu vermeiden ist jedenfalls möglichst, dass mehrfach einander wider- sprechende Entscheide umgesetzt werden, verbunden mit mehrmaligen Umstellungen für die betroffenen Kinder. Wo schwerwiegende Eingriffe erfolgen, sollten diese – soweit mög- lich – erst nach endgültigem Entscheid vollstreckt werden. 3.

E. 10 Urteil F 2026 11 nehmen. Sie würde auch jegliche Kindesschutzmassnahmen im Interesse der Kinder ab- lehnen. Die Kinder hätten während des Verfahrens mehrmals geäussert, die Abwesenheit der Beschwerdeführerin sei für sie ein bekannter Zustand. Aufgrund dieser Umstände so- wie den wiederholten Gefährdungsmeldungen der Familie sowie weiteren Beteiligten, die sich wiederholt an die KESB gewandt hätten aufgrund der unvorhersehbaren Abwesenhei- ten der Beschwerdeführerin, sei deren Behauptung, sie habe sich seit dem Tod des Kinds- vaters allein um die Kinder gekümmert, schlichtweg falsch. Die Beschwerdeführerin ver- kenne, dass die Kinder insbesondere in den Grosseltern väterlicherseits über die letzten Monate wichtige Ressourcen sähen und sie deren Beziehung mit ihren Ausreiseplänen gefährde. Darüber hinaus hätten sich während des Abklärungsverfahrens die Hinweise auf eine mögliche Spielsucht und eine gesundheitliche Instabilität verdichtet. Die Familie väterlicherseits habe hierzu diverse beunruhigende Vorfälle geschildert sowie Chat-Ver- läufe eingereicht. Die finanzielle Situation sei auch für den Sozialdienst D.________ unü- bersichtlich, die Beschwerdeführerin könne die finanzielle Stabilität der Familie nicht ge- währleisten. Zuletzt zeige sich, dass die Beschwerdeführerin mit der Gesamtsituation überfordert sei, sodass eine Ausreise mit den Kindern als kindeswohlgefährdend erachtet werden müsse. Die vorsorglichen Massnahmen würden zudem dazu beitragen, die ge- plante Begutachtung zeitnah sicherzustellen. Dadurch könnten diese Abklärungsergeb- nisse in die langfristige Betreuungslösung der Kinder einbezogen werden. Aufgrund der länger andauernden, instabilen und unverbindlichen Situation der Kinder sowie der Not- wendigkeit der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens sei es nicht in deren Inter- esse, wenn sie aus dem vertrauten Umfeld herausgerissen würden, weshalb die Aufrecht- erhaltung der vorsorglichen Massnahmen geboten sei. Zum Schutz der Kinder müssten die vorsorglichen Massnahmen überdies sofort vollzogen werden, weshalb die aufschie- bende Wirkung entzogen werde (KESB-act. VL-2.283).

E. 11 Urteil F 2026 11 Aufenthaltsbestimmungsrechts abgelehnt worden seien. Weiter beantragt die Beschwer- deführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da die konkrete Dringlich- keit nicht hinreichend begründet worden sei. Schliesslich rügt sie Grundrechtsverletzun- gen, da die angeordneten Massnahmen erheblich in ihre Rechtsstellung eingriffen, ohne dass deren Rechtfertigung ausreichend begründet worden sei (act. 1).

E. 12 Urteil F 2026 11 die Entwicklung der Kinder beeinträchtigen, da sie Druck und Unsicherheit erzeugten, die Stabilisierung der familiären Situation erschwerten und ihre Fähigkeit, langfristige Lösun- gen zu entwickeln, beeinträchtigten. Die Ausschreibungen der Kinder im RIPOL und SIS seien unverhältnismässig. Die Vermischung finanzieller Fragen mit der Kindeswohlgefähr- dung durch die Beschwerdegegnerin sei unzulässig. In ihrer zweiten Stellungnahme macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe stets ko- operativ mit dem Sozialdienst zusammengearbeitet, die Zusammenarbeit aber auch als belastend empfunden, da ihre Zukunftspläne hinsichtlich des Umzugs nach Hongkong kri- tisch beurteilt worden seien. Die Situation nach dem Tod ihres Ehemanns sei ausseror- dentlich schwierig gewesen, aufgrund erheblicher Schulden, einer angespannten finanziel- len Situation, einer Vielzahl an administrativen Belangen sowie einer insgesamt unüber- sichtlichen und belastenden Situation. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie keinen An- spruch auf Sozialhilfe habe, wenn sie die Schweiz verlasse, weshalb sie sich entschieden habe, das Fahrzeug zu verkaufen und nach Hongkong zu reisen, um dort eine Arbeits- stelle zu suchen und die finanzielle Situation zu stabilisieren. Während ihrer Abwesenheit habe sie die Kinder den Grosseltern väterlicherseits anvertraut, da keine gesicherte wirt- schaftliche Grundlage bestanden habe, sie keine übereilten Entscheidungen habe treffen wollen und sie die laufenden behördlichen Abklärungen abwarten wollte. Das Vertrauen in ihre Schwiegereltern habe sie im weiteren Verfahrensverlauf verloren. Sie sei während ih- rer Auslandsaufenthalte über WhatsApp erreichbar gewesen und sie habe E-Mails beant- wortet. Insbesondere am Umstand, dass sie die Kinder während ihrer Auslandsaufenthalte in der Schweiz gelassen habe, zeige sich ihre Absicht, die Kinder nicht ohne Abstimmung mit den Behörden nach Hongkong mitzunehmen. Seit ihrer Rückkehr am 3. März 2026 be- absichtige sie, die Schweiz nicht zu verlassen, bis die laufenden Verfahren abgeschlossen seien. Sie erachte die angeordneten Massnahmen als erheblich belastend, sowohl für sich selbst als auch für die Kinder. Sie sei der Ansicht, dass die Massnahmen über das not- wendige Mass hinausgingen (act. 8). 4.

E. 13 Urteil F 2026 11 die Interessen der Kinder im vorliegenden Verfahren aktuell nicht hinreichend gewahrt wären, ergeben sich aus den Akten nicht, zumal insbesondere mit Ausreiseverbot und Hinterlegung der Ausweispapiere jedenfalls dem vordergründigen Kindeswillen Geltung verschafft wird, bedeuten diese Massnahmen doch, dass die Kinder wunschgemäss vor- erst in D.________ verbleiben und nicht nach Hongkong ausreisen können.

E. 14 Urteil F 2026 11 Worin diese Aufträge bestehen, wird nicht konkretisiert. Bei ihrem letzten Aufenthalt habe sie keine Arbeit gefunden und daher bei verschiedenen Freunden übernachtet. Vor die- sem Hintergrund erscheint die Wohn- und Lebenssituation in Hongkong derzeit wenig sta- bil. Ein verlässliches und längerfristig gesichertes Umfeld für die Kinder ist nicht ersichtlich. Ob weitere Abklärungen für Unterstützungsleistungen für Familien in Hongkong veranlasst wurden, ergibt sich aus den Akten (noch) nicht.

E. 15 Urteil F 2026 11 ters. Bei anderer Gelegenheit gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sich einer medizi- nischen Behandlung zu unterziehen; später stellte sich heraus, dass sie sich in Hongkong befand. Vor diesem Hintergrund erscheint das Risiko einer kurzfristigen Ausreise mit den Kindern derzeit nicht ausgeschlossen. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zur Si- cherung des laufenden Kindesschutzverfahrens erweist sich damit grundsätzlich als nach- vollziehbar. Da zumindest konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Kindeswohl bei un- mittelbarem Umzug nach Hongkong gefährdet sein könnte, bestand für die KESB hinrei- chender Anlass, vorerst die aktuelle Situation zu sichern bis zum Abschluss der nötigen Abklärungen.

E. 16 Urteil F 2026 11 Umfeld sowie ihre bisherigen Freizeitaktivitäten beibehalten können. In der Interessenab- wägung fällt ins Gewicht, dass eine Gutheissung der Beschwerde zu einer kurzfristigen Veränderung der aktuellen Lebenssituation führen könnte, obwohl die Sach- und Rechts- lage derzeit noch nicht hinreichend geklärt ist. Mit Blick hierauf drängt es sich auf, keine Dispositionen zu treffen, bevor die Sach- und Rechtslage nicht geklärt wurde, was noch ei- nige Zeit in Anspruch nehmen kann.

E. 17 Urteil F 2026 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen ein- gereicht werden.
  5. Mitteilung an die Parteien sowie an die weiteren Verfahrensbeteiligten. Zug, 19. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 19. Mai 2026 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen AA.________ Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Baarerstrasse 139, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: AB.________ AC.________ AD.________ B.________, Mandatszentrum Zug, Baarerstrasse 135, Postfach, 6301 Zug betreffend Kindesschutzrecht (vorsorgliche Massnahmen) F 2026 11

2 Urteil F 2026 11 A. AA.________ ist die verwitwete Mutter der drei Kinder AD.________ (geboren am .________ 2012), AB.________ (geboren am .________ 2014) und AC.________ (gebo- ren am .________ 2017) (KESB-act. VL-2.1-2.2 [die angegebenen Fundstellen beziehen sich aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die Akten betreffend AD.________ da diese vollständig sind und die Akten der Geschwister weitgehend deckungsgleich ausfallen]). Der Kindsvater, C.________, ist am 29. Juli 2025 verstorben (KESB-act. VL-2.28d). Es ist unklar, inwiefern die Kindseltern bereits seit 2023 getrennt lebten; aktenkundig ist hinge- gen, dass sich die Kinder in D.________ aufhielten. Am 30. Mai 2025 war beim Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB) des Kantons Zug eine durch den Kindsvater ver- fasste Gefährdungsmeldung eingegangen (KESB-act. VL-2.6). Er gab darin an, dass seine Ehefrau aufgrund ihrer Spielsucht die gemeinsamen Kinder nach Hongkong – ihre Heimat

– verbringen und dort vernachlässigen könnte. Zudem führte er aus, dass die Mutter ins- gesamt wenig Interesse an den Kindern zeige und im Alltag nach seinem Ableben überfor- dert sein könnte. Aufgrund dessen erachte er es als wichtig, dass das Aufenthaltsbestim- mungsrecht sowie die Finanzverwaltung der Kinder durch die Mutter geprüft bzw. entzo- gen werde. Im weiteren Verfahrensverlauf gingen zahlreiche weitere Gefährdungsmeldungen in Bezug auf die drei Kinder ein. Die zweite Meldung erfolgte durch die Grossmutter väterlicherseits, E.________, am 2. September 2025 (KESB-act. VL-2.44). Mit E-Mail vom 11. September 2025 wandte sich F.________, Sozialarbeiterin in der Gemeinde D.________, an die KESB (KESB-act. AD-2.53). Am 12. Oktober 2025 erfolgte eine weitere Meldung durch den Grossvater väterlicherseits, G.________ (KESB-act. AD-2.91b), gefolgt von einer Mel- dung durch H.________, Rektor der Schulen D.________, am 21. Oktober 2025 (KESB- act. VL-2.64). Eine weitere Gefährdungsmeldung erfolgte durch den Onkel der Kinder väterlicherseits, I.________, am 19. November 2025 (KESB-act. VL-2.107). Am 23. Fe- bruar 2026 reichte G.________ erneut eine Gefährdungsmeldung ein (KESB-act. VL- 2.215). Am 11. März 2026 erfolgte durch I.________ die bis anhin letzte Meldung (KESB- act. VL-2.258). Allen Meldungen gemein sind die darin ausgedrückten Sorgen um die drei Kinder aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter. B. Bereits am 4. September 2025 fragte die KESB die Psychiatrische Universitätskli- nik Zürich (PUK) für die Erstattung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens in Bezug auf die Mutter an, welches im Zeitpunkt dieses Entscheids noch ausstehend ist (KESB-act. VL- 2.45/2.169/2.261/2.262/2.266/2.267/2.292). Mit E-Mail vom 28. Oktober 2025 stellte die KESB eine Anfrage beim Service International Suisse (SSI) hinsichtlich deren Möglichkei-

3 Urteil F 2026 11 ten, durch lokale Partnerorganisationen das Unterstützungsangebot für Familien in Hong- kong abklären zu lassen. Am 29. Oktober 2025 erhielt die KESB per E-Mail eine Rückmel- dung in Bezug auf die gestellte Anfrage (KESB-act. VL-2.71). Aus den Akten nicht ersicht- lich ist, ob die Anfrage zu tatsächlichen Abklärungen in Hongkong geführt hat. Unklar ist gegenwärtig auch (noch), inwiefern es möglich ist, mit den lokalen Behörden in Hongkong die Behauptungen der Familie zu verifizieren, wonach der Kindsmutter in Hongkong be- reits einmal wegen Vernachlässigung (allein Zurücklassen im Hotelzimmer) die Kinder ent- zogen und erst in die Obhut des Vaters wieder entlassen worden seien. C. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 wandte sich Rechtsanwältin J.________ an die KESB und erklärte, sie sei von AD.________, AB.________ und AC.________ beauf- tragt worden, deren Interessen zu wahren (KESB-act. VL-2.65a). Gleichentags beantragte sie, als Kindesvertreterin für die drei Geschwister eingesetzt zu werden (KESB-act. VL- 2.66). Ebenfalls am 23. Oktober 2025 beantragte sie, es sei der Mutter superprovisorisch zu verbieten, die drei Kinder während der Dauer des Verfahrens ins Ausland zu verbrin- gen. Zudem seien die drei Kinder prophylaktisch im RIPOL und SIS auszuschreiben und die Mutter sei zu verpflichten, sämtliche Pässe der Kinder innert fünf Tagen bei der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde zu hinterlegen (KESB-act. VL-2.67). D. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 wurden die für AD.________ beantragten Massnahmen (Ausreiseverbot, Ausschreibung in den Fahndungsregistern, Passhinterle- gung) provisorisch abgewiesen; betreffend AB.________ und AC.________ erfolgte glei- chentags jeweils ein Nichteintretensentscheid (KESB-act. VL-2.76). Ebenfalls am 30. Ok- tober 2025 wurden die Verfahrensbeteiligten zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs zu ei- nem Gesprächstermin am 6. November 2025 eingeladen (KESB-act. VL- 2.77/2.98.1/2.98.2). E. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 wurden die am 23. Oktober 2025 beantrag- ten Massnahmen für AD.________ durch die KESB definitiv abgewiesen (KESB-act. VL- 2.132). F. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2025 trat das hiesige Gericht mit Entscheid F 2026 1 vom 13. Januar 2026 aufgrund verpasster Beschwerdefrist nicht ein (KESB-act. VL-2.170).

4 Urteil F 2026 11 G. Mit superprovisorischen Entscheiden vom 2. März 2026 ordnete die KESB sofort zu vollziehende vorsorgliche Massnahmen an. Die Mutter wurde angewiesen, die drei Kin- der bis auf Weiteres nicht zu oder mit sich ins Ausland zu nehmen oder auf andere Weise ins Ausland zu verbringen (Ausreisesperre). Gleichzeitig wurde die Mutter angewiesen, sämtliche Pässe und die Identitätskarten der Kinder sofort, spätestens per 6. März 2026, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug zu hinterlegen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. Zudem wurde das Ausreiseverbot in das automa- tisierte Polizeifahndungssytem (RIPOL) und in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen (KESB-act. VL-2.219/2.223). Mit Schreiben vom 5. März 2026 wurden die Verfahrensbeteiligten zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs zu einem Gesprächstermin am 12. März 2026 eingeladen (KESB-act. VL-2.231/2.242). H. Mit Entscheiden vom 13. März 2026 wurden für die Geschwister AD.________, AB.________ und AC.________ je eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, wobei als Beistandsperson jeweils B.________ ernannt wurde. Zu- dem wurde eine Kindesvertretung angeordnet und hierfür Rechtsanwältin J.________ er- nannt. Allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Anträge auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht und Entzug der elterlichen Sorge wurden abgewiesen (KESB-act. VL-2.244/2.275). Bereits seit Mitte Oktober 2025 bestehend ist eine Beistandschaft in Bezug auf den Nachlass des Vaters gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB für alle drei Kinder. Diese ist, soweit ersichtlich, unangefochten geblieben. I. Mit Schreiben vom 25. März 2026 erhob AA.________ Beschwerde. Diese wurde zuständigkeitshalber von der KESB an das Gericht weitergeleitet. AA.________ (nachfol- gend Beschwerdeführerin) beantragte darin, die Entscheide der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Kantons Zug vom 13. März 2026 seien vollumfänglich aufzuheben; zudem seien die angeordnete Ausreisesperre, die Verpflichtung zur Hinterlegung der Rei- sedokumente sowie die Ausschreibung in den Fahndungssystemen (RIPOL/SIS) unver- züglich aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen bei der KESB zurückzuweisen. Eventualiter sei von der Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB sowie von der Einsetzung einer Kindesvertretung abzusehen. Weiter sei sie von den Gerichtskosten zu befreien und unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1). J. Mit Entscheiden vom 31. März 2026 wurden die superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens in Bezug auf die Aus-

5 Urteil F 2026 11 reisesperre, die Pass- und Identitätskartenhinterlegung sowie die Ausschreibung in die Systeme RIPOL und SIS bestätigt, wobei allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wir- kung entzogen wurde (KESB-act. VL-2.283). K. Die KESB hat für die drei Geschwister AD.________, AB.________ und AC.________ separate Entscheide am gleichen Tag mit unterschiedlichen Verfahrens- nummern ausgefertigt (Entscheide Nr. 2026/0600 betreffend AD.________; 2026/0601 be- treffend AB.________ und 2026/0602 betreffend AC.________). Mit Verfügung vom

8. April 2026 wurden die Verfahren F 2026 11, F 2026 12 und F 2026 13 vereinigt; sie wer- den seither unter der Verfahrensnummer F 2026 11 fortgeführt (act. 3). L. Bereits mit Verfügung vom 2. April 2026 waren die Verfahren F 2026 8, F 2026 9 und F 2026 10 betreffend die Beistandschaften und Kindesvertretung für die Geschwister unter der Verfahrensnummer F 2026 8 vereinigt und fortgeführt worden. Die Beistand- schaften für die drei Geschwister wurden mit separaten Entscheiden angeordnet (Ent- scheide Nr. 2026/0553 betreffend AD.________; 2026/0554 betreffend AB.________ und 2026/0555 betreffend AC.________). Mit besagter Verfügung vom 2. April wurde die als Kindesvertreterin ernannte Rechtsanwältin J.________ aufgefordert, sich zu ihrem allfälli- gen Interessenkonflikt zu äussern. M. Mit Stellungnahme vom 14. April 2026 legte Rechtsanwältin J.________ ihr Man- dat als Kindesvertreterin nieder (KESB-act. VL-2.294). N. Die Beiständin, B.________, reichte mit Schreiben vom 16. April 2026 ihre Stel- lungnahme ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 4). O. Die KESB reichte am 16. April 2026 ihre Stellungnahme zu den Akten und bean- tragte darin die Abweisung der Beschwerde (act. 5). P. Mit zwei Schreiben vom 1. Mai 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung, wo- bei sie an ihren Anträgen festhielt und diese um das Eventualbegehren ergänzte, es seien mildere Massnahmen, insbesondere eine Meldepflicht oder eine vorgängige Zustim- mungspflicht für Auslandsreisen, anzuordnen (act. 7 f.).

6 Urteil F 2026 11 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 450 ZGB i.V.m. § 58 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt bei vor- sorglichen Massnahmen zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen ist gemäss Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwend- bar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbe- halt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwendbar. 1.2 AD.________, AB.________ und AC.________ hatten im Zeitpunkt des angefoch- tenen Entscheids gesetzlichen Wohnsitz in D.________ (Art. 25 Abs. 1 ZGB; vgl. mit wei- teren Hinweisen Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 310 N 1). Angefochten ist ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, womit das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und demnach zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin ficht in ihrer Beschwerde vom 25. März 2026 die Anordnung von superprovisorischen Massnahmen sowie die Anordnung von Beistandschaften an. Hin- sichtlich der Beistandschaften wird, wie ausgeführt, ein weiteres Verfahren (F 2026 8) ge- führt; die betreffenden Anträge werden dort zu behandeln sein; hingegen muss darauf im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht weiter eingegangen werden. Mangels entsprechender Anordnung sind weitere Massnahmen, wie etwa ein Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, nicht Verfahrensgegenstand. Superprovisorische Entscheide sind nicht anfechtbar, da eine Äusserungsmöglichkeit im Rahmen der rechtli- chen Gehörsgewährung besteht, daraufhin neu entschieden wird und gegen den neuen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen werden kann (BGE 140 III 289 E. 2.7). Bereits mit Ver-

7 Urteil F 2026 11 fügung vom 2. April 2026 (Verfügung F 2026 8) wurde entschieden, die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 25. März 2026 als Beschwerde gegen die definitiven Entscheide vom 31. März 2026 (Nr. 2026/0600 betreffend AD.________ 2026/0601 betreffend AB.________ und 2026/0602 betreffend AC.________) entgegenzunehmen. Auf die daher frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten. Eine Vertretung im Sinne von Art. 314abis Abs. 1 ZGB ist anzuordnen, wenn die betroffene Person ihre Interessen im Verfahren nicht selbständig wahrnehmen kann und auch nicht in der Lage ist, selbst eine geeignete Vertretung zu bestellen. Ob die Voraussetzungen hier- für erfüllt sind, ist von Amtes wegen zu prüfen (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 3). Der Entscheid über die Einsetzung einer Kindesvertretung erfolgt nach pflichtgemäs- sem Ermessen. Aus der gesetzlichen Prüfungspflicht folgt jedoch nicht, dass in jedem Fall zwingend für jedes (Teil-)Verfahren eine anwaltliche Vertretung anzuordnen wäre (BGer 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3). 2. 2.1 Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn jemand hilfsbedürftig erscheint (Art. 443 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutz- behörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Voraussetzung für die Errichtung vorsorglicher Massnahmen ist, dass ein Hauptverfahren hängig ist und da- von auszugehen ist, dass die dort geprüften Massnahmen tatsächlich angeordnet werden (Hauptsachenprognose, summarische Prüfung, solange das Abklärungsverfahren noch hängig ist). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen muss weiter dringlich und verhält- nismässig sein. Unter dem Titel der Dringlichkeit muss die Anordnung der vorsorglichen Massnahme geboten erscheinen, um den Zweck und Erfolg des Hauptverfahrens zu si- chern. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermögen. Die Verhältnismässig- keit der vorsorglichen Massnahme bezieht sich schliesslich auf die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen. Dabei ist stets die mildeste Anordnung zu treffen, die den an- gestrebten Erfolg noch zu gewährleisten vermag. Die Massnahme darf nicht stärker in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreifen als die in der Sache zur Diskussion ste- hende voraussichtlich definitive Massnahme. Für die Anordnung einer vorsorglichen Mass- nahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zum Ganzen Luca Maranta, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N 5 ff.).

8 Urteil F 2026 11 Ist das Kindeswohl gefährdet und schaffen die Eltern nicht selbst Abhilfe oder sind hierzu nicht in der Lage, hat die Kindesschutzbehörde bzw. das zuständige Gericht die erforderli- chen Kindesschutzmassnahmen – ggf. auch vorsorglich – anzuordnen (Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 315a f. ZGB). Zu den möglichen Massnahmen zählen insbesondere Ermahnun- gen, Weisungen betreffend Pflege, Erziehung oder Ausbildung sowie die Einsetzung einer geeigneten Person oder Stelle zur Kontrolle und Berichterstattung (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Der Inhalt solcher Weisungen ist weit zu verstehen und kann sämtliche Bereiche elterli- chen Handelns erfassen (BGE 136 III 353 E. 3.3). In Konstellationen mit Auslandsbezug kommen etwa Weisungen in Betracht, wonach das Kind die Schweiz nicht verlassen darf oder Ausweisschriften zu hinterlegen sind (vgl. BGE 150 III 49 E. 3.3.2 mit Hinweisen [zu Art. 273 Abs. 2 ZGB]; BGer 5A_552/2025 vom 9. März 2026 E. 3). 2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die an- ordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des anfechtba- ren Entscheides angeordnet hat (§ 66 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die verfügende Behörde stellt grundsätzlich die Ausnahme dar und kommt dann in Frage, wenn die Umstände danach verlangen, dass eine Anordnung sofort in Kraft treten könne, damit ihre spätere Umset- zung nicht gefährdet werde, mithin sofortiges Handeln erforderlich ist (zum Erfordernis des dringlichen Vollzugs vgl. BGE 143 III 193 E. 4 mit Hinweisen). Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts bzw. die Vorsitzende der zuständigen Kammer kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen (§ 66 Abs. 2 VRG i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichts [BGS 162.11]). Bei der fürsorgerechtlichen Kammer zugewiesenem Ge- schäft entscheidet vorliegend deren Vorsitzende über die Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung. Der Entscheid erfolgt – hier insoweit gleich wie der Entscheid in der Hauptsache, die in vorsorglichen Anordnungen besteht – aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie vorläufiger Hauptsachenprognose. Wo sich zeigt, dass eine solche mit grosser Unsicherheit behaftet ist bzw. aufgrund fehlender Ab- klärungsergebnisse lege artis (noch) gar nicht formuliert werden kann, ist die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, bis im Hauptverfahren die notwendi- gen Abklärungen nachgeholt werden konnten. 2.3 Gerade im Kindesschutzverfahren ist dabei zu beachten, dass sich das betroffene Kind oft ohnehin in einer prekären, unsicheren Gesamtsituation befindet. Das Kindeswohl

9 Urteil F 2026 11 verlangt danach, vor diesem Hintergrund der Kontinuität und Stabilität ein hohes Gewicht einzuräumen. Die Behörde sollte es deshalb beispielsweise vermeiden, sofort vollstreck- bare (Um-)Platzierungen zu verfügen, die alsdann durch die gerichtliche Beschwerdein- stanz aufgehoben werden müssen. Die sofortige Vollstreckbarkeit einschneidender Mass- nahmen ist deshalb mit Blick auf das Kindeswohl nur dann zulässig, wenn einerseits die Sach- und Rechtslage eindeutig ist (konkret: eine klare, akute Gefährdung vorliegt, die so- fortiges Einschreiten erfordert) und anderseits die Behörde ihren Entscheid in Beachtung eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens gefällt hat (vgl. etwa Daniel Rosch, in: Rosch et. al. [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fach- leute, 2. Aufl. 2018, III. Ablauf und Stadien des Kindes- und Erwachsenenschutzverfah- rens, Rz. 372). Auf der anderen Seite können sich vorsorgliche, sofort vollstreckbare Massnahmen vor diesem Hintergrund dann nachgerade aufdrängen, wenn diese nötig sind, um vorläufig einen Zustand zu erhalten, bis entschieden ist, ob daran etwas zu än- dern ist oder nicht. Zu vermeiden ist jedenfalls möglichst, dass mehrfach einander wider- sprechende Entscheide umgesetzt werden, verbunden mit mehrmaligen Umstellungen für die betroffenen Kinder. Wo schwerwiegende Eingriffe erfolgen, sollten diese – soweit mög- lich – erst nach endgültigem Entscheid vollstreckt werden. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass auch nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs die Voraussetzungen für die Weisungen (Ausreisesperre, Passhinterlegung und Ausschreibung der drei Kinder im RIPOL/SIS) weiterhin gegeben seien. Es liege eine akute Kindeswohlgefährdung vor, die eine Anordnung von vorläufigen Kindesschutzmassnahmen erfordere. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin kurzfristig mit den Kindern nach Hongkong ausreise, insbesondere, da sie seit dem Sommer 2025 mehrheitlich in Hongkong und nicht in der Schweiz bei den Kindern gewesen sei und sie mehrmals geäussert habe, der Umzug nach Hongkong sei ihr klares Ziel. Die Ausweispapiere habe sie nach wie vor nicht bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde hinterlegt. Die Zusicherungen der Beschwerdeführerin, dass sie nur das Beste für ihre Kinder wolle, seien angesichts ihres Verhaltens wenig glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin habe mehrheitlich weit weg von den Kindern gelebt und habe nicht deren persönliche Betreuung und Wohlbefinden vor Ort sichergestellt. Zudem sei sie für das gesamte Umfeld weder berechenbar noch zuverlässig oder kooperationsbereit ge- wesen. Ausserdem habe sie Entscheidungen getroffen, ohne die Kinder altersentspre- chend miteinzubeziehen. Diese hätten zum Teil nicht gewusst, wo sich die Beschwerde- führerin aufhalte oder wann sie plötzlich auftauchen werde, um sie mit nach Hongkong zu

10 Urteil F 2026 11 nehmen. Sie würde auch jegliche Kindesschutzmassnahmen im Interesse der Kinder ab- lehnen. Die Kinder hätten während des Verfahrens mehrmals geäussert, die Abwesenheit der Beschwerdeführerin sei für sie ein bekannter Zustand. Aufgrund dieser Umstände so- wie den wiederholten Gefährdungsmeldungen der Familie sowie weiteren Beteiligten, die sich wiederholt an die KESB gewandt hätten aufgrund der unvorhersehbaren Abwesenhei- ten der Beschwerdeführerin, sei deren Behauptung, sie habe sich seit dem Tod des Kinds- vaters allein um die Kinder gekümmert, schlichtweg falsch. Die Beschwerdeführerin ver- kenne, dass die Kinder insbesondere in den Grosseltern väterlicherseits über die letzten Monate wichtige Ressourcen sähen und sie deren Beziehung mit ihren Ausreiseplänen gefährde. Darüber hinaus hätten sich während des Abklärungsverfahrens die Hinweise auf eine mögliche Spielsucht und eine gesundheitliche Instabilität verdichtet. Die Familie väterlicherseits habe hierzu diverse beunruhigende Vorfälle geschildert sowie Chat-Ver- läufe eingereicht. Die finanzielle Situation sei auch für den Sozialdienst D.________ unü- bersichtlich, die Beschwerdeführerin könne die finanzielle Stabilität der Familie nicht ge- währleisten. Zuletzt zeige sich, dass die Beschwerdeführerin mit der Gesamtsituation überfordert sei, sodass eine Ausreise mit den Kindern als kindeswohlgefährdend erachtet werden müsse. Die vorsorglichen Massnahmen würden zudem dazu beitragen, die ge- plante Begutachtung zeitnah sicherzustellen. Dadurch könnten diese Abklärungsergeb- nisse in die langfristige Betreuungslösung der Kinder einbezogen werden. Aufgrund der länger andauernden, instabilen und unverbindlichen Situation der Kinder sowie der Not- wendigkeit der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens sei es nicht in deren Inter- esse, wenn sie aus dem vertrauten Umfeld herausgerissen würden, weshalb die Aufrecht- erhaltung der vorsorglichen Massnahmen geboten sei. Zum Schutz der Kinder müssten die vorsorglichen Massnahmen überdies sofort vollzogen werden, weshalb die aufschie- bende Wirkung entzogen werde (KESB-act. VL-2.283). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es liege keine konkrete Kindeswohlgefährdung vor, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt und die angeordne- ten Massnahmen seien unverhältnismässig. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt, weil sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf Aussagen konfliktbeteiligter Personen stütze, ohne diese unabhängig zu verifizieren oder kritisch zu würdigen. Die Beschwerde- führerin bringt weiter vor, sie sei freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt und betreue die Kinder stabil. Es fehle an konkreten Feststellungen, wonach die Kinder vernachlässigt würden, eine physische oder psychische Gefährdung vorliege oder ihre Entwicklung be- einträchtigt sei. Widersprüchlich sei zudem, dass einerseits einschneidende vorsorgliche Massnahmen angeordnet, gleichzeitig aber der Entzug der elterlichen Sorge sowie des

11 Urteil F 2026 11 Aufenthaltsbestimmungsrechts abgelehnt worden seien. Weiter beantragt die Beschwer- deführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da die konkrete Dringlich- keit nicht hinreichend begründet worden sei. Schliesslich rügt sie Grundrechtsverletzun- gen, da die angeordneten Massnahmen erheblich in ihre Rechtsstellung eingriffen, ohne dass deren Rechtfertigung ausreichend begründet worden sei (act. 1). 3.3 Die Beiständin führt in ihrer Stellungnahme aus, die Mutter habe ihr gegenüber keine Absicht geäussert, die Schweiz kurzfristig zu verlassen. Vielmehr bestehe die län- gerfristige Absicht, nach Hongkong zu übersiedeln. Der Entscheid der KESB sowie die ak- tuelle finanzielle Situation hinderten die Beschwerdeführerin derzeit an der Umsetzung; zudem sei die Lebenssituation in Hongkong nicht organisiert. Bei der Tochter stehe eine längerfristige kieferorthopädische Behandlung an, deren Beginn die Mutter aufgrund der unklaren Lebenssituation noch hinauszögere. Nachdem die Kinder wieder Tennis hätten spielen wollen, habe sich die Mutter an die Beiständin gewandt; in der Folge seien die Kin- der für einen Kurs von Mai bis Oktober 2026 angemeldet worden. Die Beiständin führt wei- ter aus, bei den Kindern zeigten sich im Zusammenhang mit der Verlässlichkeit der Kinds- mutter Unsicherheiten und Orientierungslosigkeit. Anlässlich eines Hausbesuchs habe die Beschwerdeführerin ihren Wunsch geäussert, nach Hongkong ziehen zu wollen, da sie für sich in der Schweiz weder beruflich noch persönlich eine Perspektive sehe. Aus Sicht der Beiständin bestehe das Risiko einer plötzlichen und unerwarteten Ausreise, weshalb die angeordneten Massnahmen sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt erschienen (act. 4). 3.4 Die KESB hielt in ihrer Stellungnahme an ihren Anträgen fest und verwies auf ihre Entscheide (act. 5). 3.5 Die Beschwerdeführerin führte in ihren beiden Stellungnahmen aus, es bestehe keine konkrete Kindeswohlgefährdung und es bestehe keine Absicht, kurzfristig auszurei- sen. Sie sei seit dem 3. März 2026 ununterbrochen in der Schweiz und habe sich jederzeit kooperativ verhalten und sämtliche Anordnungen eingehalten. Ausserdem seien keine mil- deren Alternativen geprüft worden, weshalb die angeordneten Massnahmen unverhältnis- mässig seien. Die gegenwärtige familiäre Situation sei positiv, die KESB stütze sich auf vergangene Abwesenheiten. Es werde in ihre Grundrechte eingegriffen, was unzulässig sei, die Dringlichkeit der vorsorglichen Massnahmen sei nicht substantiiert dargelegt und der Entscheid vom 31. März 2026 enthalte keine neuen Tatsachen, welche eine Fort- führung der Massnahmen rechtfertigen würden. Die angeordneten Massnahmen würden

12 Urteil F 2026 11 die Entwicklung der Kinder beeinträchtigen, da sie Druck und Unsicherheit erzeugten, die Stabilisierung der familiären Situation erschwerten und ihre Fähigkeit, langfristige Lösun- gen zu entwickeln, beeinträchtigten. Die Ausschreibungen der Kinder im RIPOL und SIS seien unverhältnismässig. Die Vermischung finanzieller Fragen mit der Kindeswohlgefähr- dung durch die Beschwerdegegnerin sei unzulässig. In ihrer zweiten Stellungnahme macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe stets ko- operativ mit dem Sozialdienst zusammengearbeitet, die Zusammenarbeit aber auch als belastend empfunden, da ihre Zukunftspläne hinsichtlich des Umzugs nach Hongkong kri- tisch beurteilt worden seien. Die Situation nach dem Tod ihres Ehemanns sei ausseror- dentlich schwierig gewesen, aufgrund erheblicher Schulden, einer angespannten finanziel- len Situation, einer Vielzahl an administrativen Belangen sowie einer insgesamt unüber- sichtlichen und belastenden Situation. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie keinen An- spruch auf Sozialhilfe habe, wenn sie die Schweiz verlasse, weshalb sie sich entschieden habe, das Fahrzeug zu verkaufen und nach Hongkong zu reisen, um dort eine Arbeits- stelle zu suchen und die finanzielle Situation zu stabilisieren. Während ihrer Abwesenheit habe sie die Kinder den Grosseltern väterlicherseits anvertraut, da keine gesicherte wirt- schaftliche Grundlage bestanden habe, sie keine übereilten Entscheidungen habe treffen wollen und sie die laufenden behördlichen Abklärungen abwarten wollte. Das Vertrauen in ihre Schwiegereltern habe sie im weiteren Verfahrensverlauf verloren. Sie sei während ih- rer Auslandsaufenthalte über WhatsApp erreichbar gewesen und sie habe E-Mails beant- wortet. Insbesondere am Umstand, dass sie die Kinder während ihrer Auslandsaufenthalte in der Schweiz gelassen habe, zeige sich ihre Absicht, die Kinder nicht ohne Abstimmung mit den Behörden nach Hongkong mitzunehmen. Seit ihrer Rückkehr am 3. März 2026 be- absichtige sie, die Schweiz nicht zu verlassen, bis die laufenden Verfahren abgeschlossen seien. Sie erachte die angeordneten Massnahmen als erheblich belastend, sowohl für sich selbst als auch für die Kinder. Sie sei der Ansicht, dass die Massnahmen über das not- wendige Mass hinausgingen (act. 8). 4. 4.1 Die bisherige Kindesvertretung hat ihr Mandat niedergelegt (KESB-act. VL-2.294). Gleichzeitig bleibt vorbehalten, im Verfahren betreffend Beistandschaft bzw. weitere Kin- desschutzmassnahmen eine neue Vertretung durch die KESB oder das zuständige Ge- richt zu bestellen. Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sowie die bishe- rigen Akten erscheint die Anordnung einer Kindesvertretung im jetzigen Zeitpunkt für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht erforderlich. Hinweise darauf, dass

13 Urteil F 2026 11 die Interessen der Kinder im vorliegenden Verfahren aktuell nicht hinreichend gewahrt wären, ergeben sich aus den Akten nicht, zumal insbesondere mit Ausreiseverbot und Hinterlegung der Ausweispapiere jedenfalls dem vordergründigen Kindeswillen Geltung verschafft wird, bedeuten diese Massnahmen doch, dass die Kinder wunschgemäss vor- erst in D.________ verbleiben und nicht nach Hongkong ausreisen können. 4.2 4.2.1 Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt oft voraus, dass aufgrund sum- marischer Prüfung davon auszugehen ist, die in der Hauptsache geprüften Massnahmen könnten angeordnet werden (positive Hauptsachenprognose). Auf dieses Erfordernis kann verzichtet werden (BGer 5A_175/2024 vom 5. September 2024 E. 6.5). Hauptsache bildet vorliegend das laufende Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen, insbesondere der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der elterlichen Sorge. Wie noch zu zeigen sein wird, lässt sich bezüglich dessen Ausgang noch keine Prognose stellen. Ent- sprechend konzentriert sich die Prüfung vorliegend darauf, ob die angeordneten Massnah- men nötig sind, um sicherzustellen, dass eine allenfalls nach erfolgter Abklärung sich als notwendig erweisende Kindesschutzmassnahme (etwa: Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts) überhaupt wird vollzogen werden können. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin verfolgt den Plan der Übersiedelung nach Hongkong. Die- sen Wunsch äusserte sie im Verfahren kontinuierlich und beständig. Wie sie das konkret umsetzen will, ist allerdings nicht aktenkundig. Zwar reichte sie einen schriftlich ausgear- beiteten "Plan" ein, dieser enthält jedoch lediglich allgemeine Vorstellungen und keine handfesten Schritte, die auf eine zeitnahe Umsetzung schliessen liessen. Insbesondere bleibt offen, wie die konkrete Lebensgestaltung in Hongkong aussehen würde. Die Be- schwerdeführerin legt weder dar, wo sie wohnen würde, noch wie die Betreuung der Kin- der oder die Finanzierung des Lebensunterhalts sichergestellt wären. Im Verfahren vor der KESB führte sie aus, sie würde in Hongkong eine Sozialwohnung unentgeltlich zur Verfü- gung gestellt bekommen und ihr Vater oder eine externe Dritte ("Nanny") würde die Kin- derbetreuung übernehmen. Diese Angaben werden jedoch nicht näher belegt, womit de- ren Bedeutungsgehalt offen bleiben muss. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin an- gibt, zu ihrem Vater kein gutes Verhältnis zu haben, dieser aber dennoch die Betreuung der Kinder übernehmen würde. Dieser Widerspruch bleibt ungeklärt. 4.2.3 Zuletzt gab die Beschwerdeführerin an, in Hongkong in Hotels zu wohnen, die ihr durch einen "Sponsor" für die Dauer eines jeweils erteilten Auftrages bezahlt würden.

14 Urteil F 2026 11 Worin diese Aufträge bestehen, wird nicht konkretisiert. Bei ihrem letzten Aufenthalt habe sie keine Arbeit gefunden und daher bei verschiedenen Freunden übernachtet. Vor die- sem Hintergrund erscheint die Wohn- und Lebenssituation in Hongkong derzeit wenig sta- bil. Ein verlässliches und längerfristig gesichertes Umfeld für die Kinder ist nicht ersichtlich. Ob weitere Abklärungen für Unterstützungsleistungen für Familien in Hongkong veranlasst wurden, ergibt sich aus den Akten (noch) nicht. 4.2.4 Zum wiederholt geäusserten Wunsch der Beschwerdeführerin, nach Hongkong umzuziehen, treten weitere Umstände hinzu, welche zusätzliche Abklärungen als ange- zeigt erscheinen lassen. Aus den eingereichten WhatsApp-Nachrichten sowie den übrigen Akten ergeben sich Hinweise auf eine mögliche Spielsucht der Beschwerdeführerin. Ob und in welchem Ausmass eine solche tatsächlich vorliegt, ist derzeit offen und Gegen- stand weiterer Abklärungen. Auch der Verkauf des Familienfahrzeugs im August 2025 im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Hongkong sowie die insgesamt unübersichtliche finanzielle Situation der Familie geben Anlass zu weiteren Abklärungen. Der Sozialdienst D.________ weist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die fehlende Übersichtlichkeit der finanziellen Verhältnisse hin. Die aktuell noch fragliche bzw. nicht erwiesene Spiel- sucht der Kindsmutter beunruhigt jedoch insbesondere auch insofern, als bei erwiesener Spielsucht die Frage im Raum stünde, ob die Kindsmutter allein in Hongkong in der Lage wäre, Betreuung und Versorgung ihrer drei minderjährigen Kinder auch dann zu gewähr- leisten, wenn sie selbst sich möglicherweise tagelang in Casinos aufhält. Wie bereits auch die KESB mehrfach richtig festgestellt hat, ist aber gegenwärtig noch unklar, ob die Kinds- mutter überhaupt spielsüchtig ist, und ggf. auch, was dies für Auswirkungen zeitigt. Die diesbezüglichen Abklärungen laufen aktuell bei der Vorinstanz. 4.2.5 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die zukünftige Lebenssituation der Kinder im Falle eines Umzugs nach Hongkong derzeit in wesentlichen Punkten ungeklärt ist. Ins- besondere bleibt offen, ob die Beschwerdeführerin dort in der Lage wäre, für eine stabile Wohn-, Betreuungs- und Lebenssituation der Kinder zu sorgen. Vor diesem Hintergrund erscheint die weitere Durchführung des Kindesschutzverfahrens dringend angezeigt. Eine verlässliche Hauptsachenprognose ist im jetzigen Zeitpunkt nur eingeschränkt möglich. Die Beschwerdeführerin gibt an, sich seit dem 3. März 2026 ununterbrochen in der Schweiz aufzuhalten. In den Monaten zuvor, nach dem Tod des Kindsvaters, hat sie sich jedoch wiederholt in Hongkong aufgehalten. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass ein- zelne Ausreisen kurzfristig erfolgten, unter anderem unmittelbar vor dem Tod des Kindsva-

15 Urteil F 2026 11 ters. Bei anderer Gelegenheit gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sich einer medizi- nischen Behandlung zu unterziehen; später stellte sich heraus, dass sie sich in Hongkong befand. Vor diesem Hintergrund erscheint das Risiko einer kurzfristigen Ausreise mit den Kindern derzeit nicht ausgeschlossen. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zur Si- cherung des laufenden Kindesschutzverfahrens erweist sich damit grundsätzlich als nach- vollziehbar. Da zumindest konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Kindeswohl bei un- mittelbarem Umzug nach Hongkong gefährdet sein könnte, bestand für die KESB hinrei- chender Anlass, vorerst die aktuelle Situation zu sichern bis zum Abschluss der nötigen Abklärungen. 4.2.6 Die angeordneten Massnahmen (Ausreisesperre, Passhinterlegung sowie Aus- schreibung im RIPOL und SIS) erweisen sich im jetzigen Zeitpunkt als geeignet und erfor- derlich. Sie dienen der Sicherung des derzeitigen Aufenthalts der Kinder in der Schweiz und tragen damit zur Wahrung von Stabilität und Kontinuität während des laufenden Kin- desschutzverfahrens bei. Mildere Massnahmen genügen unter den gegebenen Umstän- den nicht. Insbesondere erscheint eine blosse Melde- oder Zustimmungspflicht, wie even- tualiter von der Beschwerdeführerin beantragt, nicht ausreichend, um eine kurzfristige Ausreise zuverlässig zu verhindern. Die angeordneten Massnahmen greifen zwar (indi- rekt) in die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein, verändern jedoch die aktuelle Lebenssituation der Kinder in der Schweiz nicht wesentlich. Vor diesem Hintergrund erwei- sen sie sich derzeit auch als verhältnismässig. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Kindsmutter weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass die Familie durch die vorübergehende Ausreisesperre etwa an geplanten Ferienreisen o.ä. gehindert würde. Vielmehr macht sie dazu nachvollziehbar wiederholt geltend, für solches fehlten ohnehin die finanziellen Mittel. Der Status quo – der einstweilige Verbleib von AD.________, AB.________ und AC.________ in D.________ – ist daher zu bewahren, bis das Abklärungsverfahren und insbesondere das Erziehungsfähigkeitsgutachten abgeschlossen ist. Die durch den Ver- bleib in D.________ verbundene Kontinuität und Stabilität für die drei Kinder ist in der In- teressenabwägung von erheblichem Gewicht. 4.3 Zusammenfassend ist bei noch offenem Verfahrensausgang in der Hauptsache vorderhand im Interesse der Kontinuität und Stabilität für AD.________, AB.________ und AC.________ die Beschwerde bzgl. der vorsorglichen Massnahmen abzuweisen. Damit bleibt gewährleistet, dass die Kinder weiterhin ihr gewohntes schulisches und soziales

16 Urteil F 2026 11 Umfeld sowie ihre bisherigen Freizeitaktivitäten beibehalten können. In der Interessenab- wägung fällt ins Gewicht, dass eine Gutheissung der Beschwerde zu einer kurzfristigen Veränderung der aktuellen Lebenssituation führen könnte, obwohl die Sach- und Rechts- lage derzeit noch nicht hinreichend geklärt ist. Mit Blick hierauf drängt es sich auf, keine Dispositionen zu treffen, bevor die Sach- und Rechtslage nicht geklärt wurde, was noch ei- nige Zeit in Anspruch nehmen kann. 4.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache (vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Abklärungsverfahrens) werden die Anträge bezüglich Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegenstandslos, weshalb auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet werden kann. 5. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist weder der unvertretenen Beschwerdeführerin noch der Be- schwerdegegnerin zuzusprechen.

17 Urteil F 2026 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen ein- gereicht werden. 5. Mitteilung an die Parteien sowie an die weiteren Verfahrensbeteiligten. Zug, 19. Mai 2026 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am